Seit dem 1. Januar 2025 gelten neue Regeln für Rechnungen zwischen Unternehmen. Viele Kleinunternehmer und Selbstständige wissen noch nicht, dass sie bereits jetzt betroffen sind. Hier der verständliche Überblick.
Eine E-Rechnung ist eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format, das automatisch verarbeitet werden kann. Maßgeblich ist die europäische Norm EN 16931. In Deutschland verbreitet sind vor allem:
Wichtig: Eine klassische PDF- oder Papierrechnung ist keine E-Rechnung im Sinne des Gesetzes, auch wenn sie elektronisch verschickt wird.
Die Empfangspflicht gilt sofort. Beim Ausstellen gibt es dagegen Übergangsfristen, die sich u. a. nach dem Vorjahresumsatz richten:
| Zeitpunkt | Was gilt |
|---|---|
| seit 01.01.2025 | Alle inländischen Unternehmen müssen E-Rechnungen empfangen können. Technisch genügt zunächst ein E-Mail-Postfach. |
| bis 31.12.2026 | Beim Ausstellen sind Papier- und – mit Zustimmung des Empfängers – andere elektronische Formate (z. B. PDF) im B2B weiter erlaubt. |
| bis 31.12.2027 | Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz bis 800.000 € dürfen weiterhin Papier- bzw. PDF-Rechnungen ausstellen. |
| ab 01.01.2027 | Unternehmen mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz müssen E-Rechnungen ausstellen. |
| ab 01.01.2028 | Die E-Rechnungspflicht beim Ausstellen gilt für alle inländischen B2B-Umsätze. |
Die Regelung betrifft inländische Umsätze zwischen Unternehmen (B2B), bei denen beide Seiten in Deutschland ansässig sind. Die Empfangspflicht gilt unabhängig von der Größe – also auch für Kleinunternehmer, Selbstständige und Freiberufler. Rechnungen an Privatpersonen (B2C) sind nicht betroffen.
Von der Pflicht zur Ausstellung ausgenommen sind unter anderem:
Auch wenn Sie selbst noch Papier oder PDF verschicken dürfen: Ihre Geschäftspartner dürfen Ihnen schon heute E-Rechnungen schicken – und Sie müssen diese empfangen, korrekt verarbeiten und GoBD-konform (unveränderbar, im Originalformat) aufbewahren. In der Praxis heißt das:
Klarbeleg empfängt Ihre E-Rechnungen, liest per KI auch alte PDFs und Papierbelege aus, prüft nach EN 16931 und exportiert nach DATEV – GoBD-konform archiviert, gehostet in der EU. Frühe Nutzer sichern sich vorab Zugang und 50 % Rabatt im ersten Jahr.
Auf die WartelisteNein. Eine reine PDF gilt nicht als E-Rechnung. Erforderlich ist ein strukturiertes Format nach EN 16931, etwa XRechnung oder ZUGFeRD (ab 2.0.1).
Ja. Die Empfangspflicht gilt seit 2025 unabhängig von der Unternehmensgröße für alle inländischen B2B-Umsätze.
Technisch ist ein E-Mail-Postfach der gesetzliche Mindeststandard für den Empfang. Für die korrekte Verarbeitung, Prüfung und revisionssichere Aufbewahrung ist eine geeignete Lösung jedoch praktisch sinnvoll.
Stand: Juni 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Maßgeblich sind die jeweils gültigen gesetzlichen Regelungen (u. a. UStG, Wachstumschancengesetz) sowie die Auskunft Ihres Steuerberaters.